Achtung Abzocke! Gewerbeauskunft-Zentrale wieder aktiv!

Ein Dauerbrenner unter den Abofallen ist das amtlich wirkende Schreiben der GWE GmbH (vertreten durch Ihren Geschäftsführer, Sebastian Cyperski) mit der Überschrift “Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge”.

Das Formular wird Unternehmen zugesandt, mit der Aufforderung die dort angegebenen Firmendaten zu ergänzen und zu korrigieren. Während auf der linken Seite des Formulars alles im Fettdruck auf die Gebührenfreiheit hingewiesen wird (“Rückantwort gebührenfrei per Fax”), findet sich auf der rechten Seite im Kleindruck der hinweis, dass es sich nicht um ein amtliches, bzw. behördliches Angebot handelt und dass mit der Rücksendung des Formulars ein kostenpflichtiger Eintrag der Firma auf der Webseite gewerbeauskunft-zentrale.de erfolgt. Der Eintrag erfolge für zwei Jahre zu einem monatlichen Preis von 39,95 € zzgl. USt..

Wenn keine Zahlungen geleistet werden, folgt schnell Post vom Anwalt.

Aber besteht hier wirklich ein Anspruch auf die geforderte Gebühr?

Nach richtiger Auffassung ist bei dieser Variante des “Henghuber-Formulars” schon kein Vertrag zustande gekommen, da eine Partei davon ausgeht, dass es sich um reine Datenkorrektur und damit um einen kostenlosen Service handelt.
Die kleingedruckte Klausel über die Zahlungspflicht ist überraschend und damit unwirksam.
Wegen der bewußten Täuschung dürfte der Vertrag auch sittenwidrig sein.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären, mit der Folge, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist:

Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189; BGH, Urteil vom 08.07.2004, Az. I ZR 142/02: Henghuber Formular irreführend; LG Köln, Urteil vom 26.09.2007, Az. 9 S 139/07).

Nach neuerer Rechtssprechung dürfte auch die hier gewählte Form der Abofalle als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen sein (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09; LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10; AG Marburg, Urteil vom 08.02.2010, Az. 91 C 981/09 (81)).

Der Auftrag für einen Eintrag in ein Online-Register/Branchenbuch stellt einen Betrug dar, wenn das Auftragsformular so irreführend gestaltet ist, dass die entstehende Kostenpflicht für den Kunden nicht klar ersichtlich ist. In Fällen, in denen der Versender eines Vertragsangebotes durch Aufmachung und Formulierung eine Form der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Ein weiteres Indiz für die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Umstand, dass das übersandte Formular bereits mit den Daten des Empfängers vorausgefüllt ist. Eine derartige Vorgehensweise ist geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden (LG Hamburg aaO).

Leisten Sie also nicht vorschnell auf Mahnungen. Es bestehen gute Chancen, sich gegen diese Form von “Abzocke” zur Wehr zu setzen.

In Fällen, in denen Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt beauftragen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz Ihrer Kosten gemäß § 826 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2, 23 Abs. 1, 22 StGB (AG Marburg, Urteil v. 8.2.2010 Az. 91C 981/09; AG Karlsruhe, Urteil v. 12.8.2009 Az. 9 C 93/09; AG Bonn, Urteil v. 12.2.2010, Az. 103 C 422/09).

Mai 2011, Verena Rigtering
zuletzt geändert Juni 2011

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8 Antworten zu Achtung Abzocke! Gewerbeauskunft-Zentrale wieder aktiv!

  1. Martina schreibt:

    Super, dass hier so toll gewarnt wird! Habe so einen Brief vor 10min im Kasten vorgefunden, natürlich SOFORT das Kleingedruckte gelesen (ging sogar noch ohne Lesebrille :-) ) und dachte mir schon, irgendwie merkwürdig, scheint dubios zu sein. Komisches auf Behörde gemachtes Schreiben. Also gleich mal Gewerbeauskunft-Zentrale in google eigegeben und bingo, bin auf Euren Blog u.a. nützliche Links gestoßen.

    Also, am besten zerreißen und ab in den Papiermüll…

    LG, Martina

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  3. Martina schreibt:

    Hallo, ich bin total verzweifelt da ich nach dem 2.Erinnerungschreiben darauf reingefallen bin.
    Ich habe heute die Rechnung erhalten und gleich per Einschreiben gekündigt.

    29.7. hatte ich gefaxt und heute den Brief (Datum 12.8 – 14 Tage) zur Post. Ob ich wohl damit durchkomme. Besteht Hoffnung?

    Gruß Martina

  4. Pingback: Achtung Abofalle „Gelbes Branchenbuch“ | Onlinerecht Blog

  5. Melanie Anlauf schreibt:

    hallo, bin drauf reingefallen.

    habe das Schreiben am 22.06.11 unterschrieben. Heute kam die rechnung mit Rechnungsdatum vom 31.08.11. Am liebesten soll ich per Kreditkate überweisen.
    Kann ich dem nicht wiedersprechen, da ich erst jetzt 10 Wochen später die Rechnung erhalten habe oder ist es besser , die schreiben zu ignorieren, da ja feststeht , dass es Betrug ist.

    M. Anlauf

  6. RA Loschelder schreibt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben in der letzten Woche vor dem Landgericht München I eine Einstweilige Verfügung gegen die GWE GmbH, die der Betreiber des Portals Gewerbeauskunft-Zentrale.de ist, erwirkt. Nähere Informationen finden Sie hier:

    http://www.ll-ip.com/aktuelles/abmahnung-einstweilige-verfuegung-gewerbeauskunft-zentrale

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