Ein Dauerbrenner unter den Abofallen ist das amtlich wirkende Schreiben der GWE GmbH (vertreten durch Ihren Geschäftsführer, Sebastian Cyperski) mit der Überschrift “Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge”.
vgl. hierzu den Artikel „Achtung Abzocke! Gewerbeauskunft-Zentrale wieder aktiv!“
Ein neuer Stern am Abofallen- Himmel ist die TEMDI.COM, die sich exklusiv an Mediziner wendet zur Erfassung eines – vermeintlich kostenlosen – Eintrags in ein Online-Verzeichnis für Mediziner .
Die TEMDI.COM, mit Sitz in Portugal, versendet – ebenso wie die GWE GmbH an Gewerbetreibende – ein vorausgefülltes Formular an Mediziner, mit der Aufforderung die dort angegebenen Firmendaten zu ergänzen und zu korrigieren. Während sich das gesamte Formular nur mit den Daten der angeschriebenen Person befasst, findet sich unten im Kleingedruckten versteckt ein Hinweis darauf, dass durch die Rücksendung der Auftrag zur kostenpflichtigen Eintragung für 36 Monate (!) zu einem Preis von 1.017 € zzgl USt. auf der Webseite www.temdi.com erfolgt.
Wenn keine Zahlungen geleistet werden, folgen weitere Aufforderungsschreiben zur Zahlung.
Aber besteht hier wirklich ein Anspruch auf die geforderte Gebühr?
Nach richtiger Auffassung ist bei dieser neuerlichen Variante des “Henghuber-Formulars” schon kein Vertrag zustande gekommen, da eine Partei davon ausgeht, dass es sich um reine Datenkorrektur und damit um einen kostenlosen Service handelt.
Die kleingedruckte Klausel über die Zahlungspflicht ist überraschend und damit unwirksam.
Wegen der bewußten Täuschung dürfte der Vertrag auch sittenwidrig sein.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären, mit der Folge, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist:
Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189; BGH, Urteil vom 08.07.2004, Az. I ZR 142/02: Henghuber Formular irreführend; LG Köln, Urteil vom 26.09.2007, Az. 9 S 139/07).
Nach neuerer Rechtssprechung dürfte auch die hier gewählte Form der Abofalle als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen sein (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09; LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10; AG Marburg, Urteil vom 08.02.2010, Az. 91 C 981/09 (81)).
Der Auftrag für einen Eintrag in ein Online-Register/Branchenbuch stellt einen Betrug dar, wenn das Auftragsformular so irreführend gestaltet ist, dass die entstehende Kostenpflicht für den Kunden nicht klar ersichtlich ist. In Fällen, in denen der Versender eines Vertragsangebotes durch Aufmachung und Formulierung eine Form der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Ein weiteres Indiz für die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Umstand, dass das übersandte Formular bereits mit den Daten des Empfängers vorausgefüllt ist. Eine derartige Vorgehensweise ist geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden (LG Hamburg aaO).
Leisten Sie also nicht vorschnell auf Mahnungen. Es bestehen gute Chancen, sich gegen diese Form von “Abzocke” zur Wehr zu setzen.
In Fällen, in denen Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt beauftragen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz Ihrer Kosten gemäß § 826 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2, 23 Abs. 1, 22 StGB (AG Marburg, Urteil v. 8.2.2010 Az. 91C 981/09; AG Karlsruhe, Urteil v. 12.8.2009 Az. 9 C 93/09; AG Bonn, Urteil v. 12.2.2010, Az. 103 C 422/09).
Juni 2011, Verena Rigtering
hallo, bin drauf reingefallen.
habe das Schreiben am 22.06.11 unterschrieben. Heute kam die rechnung mit Rechnungsdatum vom 31.08.11. Am liebesten soll ich per Kreditkate überweisen.
Kann ich dem nicht wiedersprechen, da ich erst jetzt 10 Wochen später die Rechnung erhalten habe oder ist es besser , die schreiben zu ignorieren, da ja feststeht , dass es Betrug ist.
M. Anlauf
Ich habe wieder eien Mahnung erhalten. Ich habe seit Jahren kein Gewerbe, da ich heute 82 bin.
Da der Betruf nicht nur mich betrifft sollten Sie sollten die Angelegenheit den Strafverfolgunsbehörden in Portugal mitteilen
Mit freundlcieh Grpßen
Dr.-Ing. J.G. Smit
Strafanzeigen können am Tatort, also hier in Deutschland gestellt werden.
Die Länder haben mittlerweile “Internetwachen” eingerichtet, so dass man die Anzeige auch online stellen kann.
Auf der Webseite der Polizei NRW
https://www.polizei.nrw.de/internetwache/hinweis-melden/
finden sich auch Links zu den Internetwachen der anderen Bundesländer.
Ich bin auch darauf ‘reingefallen. Die Verfasserin des obigen Artikels, Frau Rechtsanwältin Rigtering, Köln, hat mich auf meinen Anruf hin freundlicherweise kurz telefonisch beraten. Ich solle keine weiteren Schritte unternehmen. Sie hätte meine Sorge problemlos dazu nutzen können, mir anwaltliche Kosten zu verursachen und hat das nicht getan. Vielen Dank an dieser Stelle, ich finde das nicht selbstverständlich!
S. Schulze