Seit Ende 2010 werden von der Kanzlei KSP urheberrechtliche Abmahnungen im Namen der Nachrichtenagentur Agence France Presse (AFP) verschickt, in denen Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen wegen der Verbreitung von Nachrichtentexten der AFP geltend gemacht werden.
In einem nun von der AFP erwirkten Urteil hat das OLG Karlsruhe sich für eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Nachrichtentexte ausgesprochen und sowohl dem Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz als auch dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten stattgegeben (Urteil vom 10.08.2011, Az. : 6 U 78/10 (Vorinstanz LG Mannheim, Az. : 7 O 175/09)).
Von den von AFP als Schadensersatz in Lizenzanalogie und zur Erstattung der Abmahnkosten verlangten 5.965,40 € hat das Gericht 3.400 € zugesprochen. Der Senat ist davon ausgegangen, dass AFP den Lizenzschaden nach ihren eigenen Tarifen berechnen darf. Die ebenfalls mit eingeklagte Verdopplung der Tarifsätze wegen fehlender Urheberrechtsbenennung hat das Gericht aber zutreffend abgelehnt, da der aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht folgende höchstpersönliche Anspruch auf Benennung des Urhebers nur diesem selbst und nicht einem Nutzungsberechtigten wie der AFP zustehen kann.
Die Vorinstanz (LG Mannheim) war noch davon ausgegangen, dass keine Ansprüche aus Urheberrecht bestehen, da es sich nach Auffassung der Kammer bei den streitgegenständlichen Texten um reine Faktenberichte handelt, die weder Stellungnahmen der Verfasser noch eine besondere erläuternde oder belehrende Kommentierung, Betrachtung oder Ergänzung enthielten.
Das hat der Senat anders gesehen. Die Begründung, mit welcher den einzelnen Artikeln dann ein „erhebliches Maß an eigenpersönlicher Gestaltung“ attestiert wurde, ist unserer Ansicht nach allerdings etwas dünn.
Schon die Grundannahme des Senats, dass Nachrichtentexte, die in der Presse und sonstigen Medien verbreitet werden, in der Regel urheberrechtlich geschützt sind (mit Bezug auf BGH GRUR 1997, 459 – CB-Infobank I), stimmt so nicht ganz.
Es ist zwar richtig, dass die in Bezug genommene Entscheidung des BGH ausdrücklich feststellt, dass für „Zeitungsartikel“ in der Regel der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Anspruch genommen werden kann.
Der BGH führt hierzu aus:
Zeitungsartikel „beruhen in der Regel auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Ein Schriftwerk genießt dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. Diese kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urt. v. 21. 11. 1980 – I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit; Urt. v. 27. 2. 1981 – I ZR 29/79, GRUR 1981, 520, 521 – Fragensammlung; BGHZ 116, 136, 144 – Leitsätze). Es besteht kein Anlaß, die urheberrechtliche Qualität von Zeitungsbeiträgen von vornherein in Zweifel zu ziehen, auch nicht, soweit diese als wissenschaftliche Schriftwerke bezeichnet werden könnten, deren schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad vornehmlich in der Form und der Art der Sammlung und Anordnung des dargebotenen Stoffes zu bemessen ist (BGH aaO – Staatsexamensarbeit; Urt. v. 17. 4. 1986 – I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, 741 – Anwaltsschriftsatz; Urt. v. 12. 7. 1990 – I ZR 16/89, GRUR 1991, 130, 132 – Themenkatalog; Urt. v. 10. 10. 1991 – I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanweisung). Zudem enthält erfahrungsgemäß eine Vielzahl von – auch wissenschaftlichen – Beiträgen in Wirtschaftszeitungen tabellarische Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, an deren urheberrechtliche Qualität nach gefestigter Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 10. 5. 1984 – I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 130 – Elektrodenfabrik; Urt. v. 28. 2. 1991 – I ZR 88/89, GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen). Auch der Gesetzgeber geht in § 49 UrhG von der grundsätzlichen Werkqualität von Beiträgen in Zeitungen aus, indem er beispielsweise die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner, etwa wirtschaftliche Tagesfragen betreffender Artikel aus Zeitungen in anderen entsprechenden Printmedien für zulässig erklärt, wenn sie nicht mit dem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
Aber der BGH führt dann – was das OLG Karlsruhe nicht tut – weiter aus, dass es auch Fälle gibt, in denen ein urheberrechtlicher Schutz, wie beispielsweise bei Leitsätzen zu gerichtlichen Entscheidungen, von Gesetzes wegen nicht in der Regel, sondern nur ausnahmsweise in Betracht käme. In diesem Zusammenhang kommt der BGH zu dem Beschluss, dass „Schlichte Nachrichten oder Mitteilungen tatsächlichen Inhalts (z. B. über aus Agenturmeldungen übernommene Tagesneuigkeiten oder über Personalveränderungen in Unternehmen)“ von vornherein von einem urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossen seien.
Der BGH sieht hier also klar einen Unterschied zwischen einem Zeitungsartikel und einer Agenturmeldung.
Auch der Gesetzgeber weist in der Begründung des Regierungsentwurfs (UFITA 45 (1965) 240/282) zu § 49 UrhG darauf hin, dass vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten in der Regel keine Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind. Um als Werk schutzfähig zu sein, muss der Text eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sein, woran es bei einem Inhalt, der rein tatsächlicher Natur ist, grundsätzlich fehlt.
Ein urheberrechtlicher Schutz kann sich nur ausnahmsweise ergeben, wenn eine individuelle z.B. besonders geistreiche Formulierung, ein eigener Stil oder eine eigenwillige Diktion gewählt wird (vgl. OLG Hamburg GRUR 1978,307/308 – Artikelübernahme).
Texte von Nachrichtenagenturen weisen – wie der Senat selbst richtig feststellt – wegen des geltenden Gebots der Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Darstellung typischerweise wenig individuelle Charakteristika auf. Ein ausgeprägter Schreibstil sei hier ebenso unerwünscht wie eine markante rhetorische Gestaltung.
Wie der Senat von dieser Einleitung dann zu der Annahme kommt, dass allein die vielfältige Möglichkeit, Sachverhalte zu schildern auch bei der reinen Berichterstattung unvermeintlich zu einer individuellen Prägung des Artikels führe, wissen wir nicht.
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ergibt sich die erforderliche Schöpfungshöhe der Nachrichtentexte durch die individuelle Prägung bei der Berichterstattung, die sich wiederum aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über die Detaillierung und aus der Einordnung des Berichtsgegenstandes in einen größeren Kontext ergeben würde.
Auch hier kann man nur bedingt zustimmen. Die Auswahl der berichteten Tatsachen ergibt sich bei den Meldungen von Nachrichtenagenturen üblicherweise aus tatsächlichen aktuellen Gegebenheit, über die berichtet wird, und nicht aus der geistigen Betätigung des Autors. Die Entscheidung über die Detaillierung ist schon für sich genommen nichts, was eine individuelle geistige Schöpfung darstellen könnte. Die Einordnung in den größeren Kontext ist eine geistige Leistung, in Form der Zusammenstellung von Informationen, nicht aber ein schöpferischer Akt. Erst die Bewertung der Nachrichten in Form eines Kommentars oder die Erörterung der Bedeutung dieser Nachrichten könnte aus der reinen Sachinformation ein Sprachwerk im Sinne des Urheberrechts machen.
Die sprachliche Eigenart der AFP-Meldungen ergibt sich nach Auffassung des Senats aus Wörtern und Zeilen wie „Highway of Love“ (für den Veranstalter der Loveparade), „Hauptverkehrsader“ (für einen Zugangsweg), dem „Slangwort (sic!) „geklaut““ (für gestohlen), „dramatische Notlandung“ (für einen Flugzeugabsturz“) und Formulierungen wie „bedeutender Schlag gegen die Drogenmafia“. Urheberschutz erhält man damit beim OLG Karlsruhe offenbar gerade für solche Passagen, die in der Schule Punkteabzug für den Ausdruck gebracht hätten.
Während man schon bei der Rechtssprechung zur „kleinen Münze“ teilweise Bedenken haben musste, ob der Bogen des Urheberrechts nicht überspannt wird, so öffnet dieses Urteil nun die Tür zur „unsichtbaren Münze“. Im Grunde reicht es aus, wenn man drei Informationen aneinander reiht und vereinzelt schlagwortartig formuliert, um sich bis 70 Jahre nach seinem Tod die Rechte an der Nachricht – unter Ausschluss aller anderen – zu sichern!
Nach unserer Auffassung kann die Zusammenstellung von Informationen maximal den Schutz des Datenbankherstellers nach § 87 a UrhG auslösen, nicht aber ein Werk mit individueller geistiger Schöpfung begründen. Aus gutem Grund ist schließlich auch die Datenbank kein Werk nach § 2 UrhG.
Für den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gilt zudem folgende Überlegung:
Nach § 49 Abs. 1 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind, zulässig.
Diese urheberrechtliche Schranke ergibt sich aus der Sozialbindung des urheberrechtlichen Eigentums. Im Interesse der Allgemeinheit ist zudem ein “free flow of information” zu gewährleisten, was aus Art. 5 Grundgesetz (Informationsfreiheit) folgt.
In der Folge ist es gemäß § 49 Abs. 1 UrhG Jedermann gestattet, die darin genannten Artikel zu nutzen, ohne dass der Urheber dies verbieten könnte. Die Nutzung ist nicht kostenlos, sondern der Urheber hat nach der Schrankenregelung Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ein Verbotsrecht im Sinne eines Unterlassungsanspruchs hat er aufgrund des § 49 Abs. 1 UrhG aber gerade nicht.
Hinzu kommt, dass ein Vergütungsanspruch nach § 49 Abs. 1 S. 3 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Auch hieran wäre die Klage der AFP gescheitert.
Zwar befasst sich das OLG Karlsruhe mit § 49 Abs. 2 UrhG, geht aber mit keinem Wort darauf ein, dass das Verbotsrecht, welches hinter dem Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG steht, wegen § 49 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen sein könnte.
Auch die Ausführungen zu § 49 Abs. 2 UrhG sind eher pauschaler Natur.
Nach § 49 Abs. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von „vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts“ und von „Tagesneuigkeiten“, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind, uneingeschränkt zulässig.
Das OLG Karlsruhe zitiert die Kommentierung zu diesem Paragrafen, wonach Mitteilungen, die erläuternde oder belehrende Kommentierungen, Betrachtungen oder Ergänzungen enthalten, keine reinen Mitteilungen von Nachrichten sind.
Da die AFP-Nachrichten durchweg Hintergrundinformationen enthielten, scheide die Anwendung des § 49 Abs. 2 UrhG aus, so das OLG Karlsruhe.
Nach unserer Ansicht sind Hintergrundinformationen auch nur reine Nachrichten und eben nicht ohne Weiteres als „erläuternde oder belehrende Kommentierungen, Betrachtungen oder Ergänzungen“ zu verstehen, was schon dem Wortlaut nach eine geistige Auseinandersetzung mit dem präsentierten Stoff voraussetzen würde. Auch hier lässt sich also über die Auslegung des Senats trefflich streiten.
Ob sich der BGH auch noch mal mit der Sache befassen darf, bleibt abzuwarten. Das OLG hat die Zulassung der Revision zum BGH mit der Argumentation verneint, es handele sich um die Anwendung der in der obergerichtlichen Rechtssprechung anerkannten Grundsätze in einer Vielzahl von Einzelfällen. Gegen diese Entscheidung ist jedoch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben.
Nov 2011, Verena Rigtering
Hallo Frau Rigtering,
der Artikel ist sehr interessant. Mich beschäftigt derzeit auch die Anwaltskanzlei KSP. Aber nicht wegen Texten, für deren Verbreitung die AFP verantwortlich ist, sondern wegen eines Fotos, für dessen Verbreitung die DAPD verantwortlich ist.
Was mich an den ganzen Arbeiten rund um den Abmahnwahn stört, ist die Tatsache, dass mit keinem Wort auf Schnappschüsse, die von Agenturen in die weite Welt getragen werden, eingegangen wird. Bei mir ist das Thema ganz einfach:
- am 30.10.2010 brach in Indonesien der Vulkan Merapi aus
- am 1.11.2010 verfasste ich einen Artikel darüber und verbaute Fotos des Vulkans:
* 2x gemeinfrei aus Wikipedia
* 1x ohne Copyright-Hinweis oder Fotografen-Name versehenes Foto von der Google-Bildersuche
- etwa ein halbes Jahr später trat die KSP auf den Plan und wollte knapp 500 € dafür
Nach allem, was ich weiß, sind Schnappschüsse (und nichts anderes war das 3. Foto) keine Lichtbildwerke gemäß §2 Urhg (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html). Wenn das soweit richtig ist, was ich mir als Nichtjurist erlesen habe, ist die Forderung der KSP resp. der DAPD unrechtmäßig.
Ich habe das Foto aus meinem Artikel entfernt, aber sonst nichts weiter unternommen. Es gibt eine schmalose Kopie meines Artikels in einem mysteriösen Artikelfinder (http://x-land.org/Kettenreaktion-3210.html – Unter der Überschrift “Henning Uhle » Blog Archiv » Ist der Merapi der Beginn einer …” finden Sie den Original-Artikel mit dem infrage stehenden Merapi-Bild (das 2. Foto).
Soviel ist weiß, ist das Treiben der KSP als höchst grenzwertig einzustufen. Es gibt wohl auch einen Gesetzesentwurf gegen solches Treiben aus dem Bundesjustizministerium. Ich hoffe, dass dann etwas mehr Klarheit herrscht.
Die Frage an Sie würde lauten: Wie soll ich mich am besten verhalten? Ich habe zu der ursprünglichen Forderung jetzt noch einmal einen echten Serienbrief erhalten (ohne Mahnung, er sieht aus wie ein erstes Schreiben, was ich nie erhielt, nur die Benachrichtigung per Email) und eine Frist zur Bezahlung. Innerhalb dieser Frist würde ich erst einmal widersprechen. Aber dann? Wie weiter?
Ich würde mich da über Aufklärung freuen.
Gern können Sie sich einen Überblick verschaffen, wie das Verhältnis zwischen KSP / DAPD und mir derzeit ist: http://www.henning-uhle.eu/tag/ksp
Mit freundlichen Grüßen
Henning Uhle
Lieber Henning Uhle,
WEITERLESEN lautet die Devise!
Weiter hinten steht im Urheberrechtsgesetz der § 72, der den Schutz von Lichtbildern regelt (diese haben eine geringere Schöpfungshöhe als ein LichtbildWERK und genießen einen weniger umfassenden Schutz durch das Urheberrecht). Daher ist das schon richtig, dass sich der Rechteinhaber bei Dir gemeldet hat.
Eine eiserne Grundregel im Urheberrecht lautet: “Es gibt keinen gutgläubigen Rechteerwerb”. Daher nicht einfach ein Bild aus dem Netz nehmen in der Hoffnung “wird schon gut gehen”…
Herzliche Grüße
Babett