OLG Köln: Filesharing-Schadenersatz wird nach unten korrigiert

Während die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln noch mit Beschluss vom 13.12.2010, Az. 28 O 515/10 entschieden hat, dass bei einem illegalen Download einer Musikdatei in einer Tauschbörse ein pauschaler Schadensersatz von 200 € in Lizenzanalogie zu zahlen ist, ohne das hierfür eine wirkliche Berechnungsgrundlage gefordert wurde, hat das OLG Köln in einem laufenden Verfahren (Az. 6 U 67/11) nun mitgeteilt, dass der entscheidende Senat sich mangels besser geeigneter Grundlagen für die Schadensberechnung an den GEMA-Tarifen orientieren wird.

In dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 30.09.2011 (veröffentlicht auf den Seiten der Initiative gegen den Abmahnwahn, hier der Link) hat das OLG Köln die Auffassung vertreten, dass der von den Rechteinhabern zugrunde gelegte GEMA-Tarif VR W I, der u.a. für das Streamen von Hintergrundmusik auf Internetseiten eine Mindestlizenz von 100 € für bei bis zu 10.000 Zugriffen vorsieht, dem Sachverhalt beim Filesharing nicht gerecht werde. Stattdessen sei der GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten und gewerblichen Gebrauch), der konkret auf Downloads einzelner Titel abstellt, als angemessene Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes anzuwenden. Bei diesem Tarif liegt die Mindestvergütung für die Nutzung eines Musikstücks bis zu einer Spieldauer von fünf Minuten bei 0,1278 €.

Der von den Rechteinhabern favorisierte Tarif für das Streaming sei schon deshalb nicht anzuwenden, da nicht ohne Weiteres unterstellt werden könne, dass es pro Angebot in Tauschbörsen zu 10.000 Zugriffen käme. Das OLG hat sich hier konkret mit der Funktionsweise einer Tauschbörse auseinandergesetzt und hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass es bei der bisherigen Praxis der Abmahner dazu kommen kann, dass derselbe Schaden mehrfach geltend gemacht wird, ohne dass es zur Anrechnung des bereits ersetzten Schadens kommt.

Das OLG bewegt sich damit von der abstrakten zur konkreten Schadensberechnung, die unserer Auffassung nach auch dringend geboten ist.

Die Abmahner berufen sich bisher stets darauf, dass es bei dem Angebot in einer Tauschbörse hypothetisch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Zugriffen kommen kann. Ob aber tatsächlich eine Vielzahl anderer Nutzer auf das Angebot zugreift, wurde bisher nicht, obwohl durchaus möglich, überprüft.

Das Landgericht Hamburg hat sich bereits im letzten Jahr (Entscheidung vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09) ebenfalls an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 orientiert und schätzte die angemessene Lizenz danach auf 15 € pro Titel.

Das OLG Köln will keine Schätzung der Zugriffe/Downloads vornehmen, sondern hat den Rechteinhabern (in diesem Fall Tonträgerhersteller) erst einmal aufgegeben, dass sie eine Berechnungsgrundlage liefern sollen. Wenn sie einen über die Mindestvergütung nach VR-OD 5 hinausgehenden Schaden geltend machen wollen, müssten sie darlegen, zu wie vielen Zugriffen es tatsächlich gekommen ist, oder zumindest darlegen, in welcher Größenordnung nach ihren Ermittlungen Upload-Angebote bei den streitgegenständlichen Titeln in Tauschbörsen erfolgen und wie sich diese Zahlen entwickelt haben.

Damit gibt sich das OLG Köln nicht mit der Hypothese zufrieden, dass es – wie stets in den Abmahnungen zu lesen – theoretisch möglich ist, dass Zehntausende auf das Werk zugreifen.

Das OLG hat weiterhin zutreffend zu bedenken gegeben, dass ein Zugriff nicht mit einem Download gleichzusetzen sei. Auch das sei bei der Berechnung des Schadensersatzes mit zu berücksichtigen.

Die Rechteinhaber müssen nun also eine Berechnungsgrundlage vorlegen, wenn sie sich nicht mit einem Schadensersatz im Cent-Bereich abfinden wollen. Damit setzt das Oberlandesgericht Köln seine Linie fort, die Darlegungs- und Beweislast erst einmal bei der klagenden Partei zu belassen, wie es auch im Gesetz vorgesehen ist.

Mit der unschönen, von den Untergerichten eingeführten, Beweislastumkehr, nach der davon ausgegangen wird, dass die IP-Adresse richtig ermittelt wurde bis der Anschlussinhaber das Gegenteil beweist, hat das OLG Köln bereits vor einiger Zeit aufgeräumt.

Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen (gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig), auch unter der Formulierung „Bestreiten ins Blaue hinein“ bekannt, hat das OLG Köln für die IP-Adressen-Ermittlung mittels einer Software in seinem Beschluss vom 24.03.2011 (6 W 42/11) für zulässig erachtet und zwar auch dann, wenn die Funktionsfähigkeit der Software bereits in anderen Verfahren bestätigt wurde.

Auch hier hat das Oberlandesgericht – in Korrektur einer Entscheidung der zuständigen Kammer beim Landgericht Köln – gesehen, dass Software nicht als generell funktionsfähig oder generell nicht-funktionsfähig eingestuft werden kann. Diese technische Frage ist ebenfalls für jeden Einzelfall gesondert zu klären.

Für die Berechung des Schadensersatzes kann man gespannt bleiben, ob die Anti-Piracy Firmen hier tatsächlich konkrete Zahlen und Ergebnisse vorlegen können. Nach bisheriger Erkenntnis werden dort überhaupt keine Zugriffe auf eine konkrete IP-Adresse protokolliert, sondern lediglich die einzelnen Zugriffe von IP-Adressen.

Neue Einblicke in die Ermittlungspraxis würden sicher auch neue Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Dass man sich gegen eine Abmahnung bisher immer nur schwer verteidigen konnte, lag meist daran, dass kein Einblick in die Dokumentation und die benutze Software gewährt wurde und die Gerichte dies auch nicht wirklich verlangt haben.

Unter den jetzt vom OLG angeschlagenen Zahlen, sollte der Abgemahnte sich gut überlegen, ob er den teilweise maßlos überzogenen Vergleichsbetrag aus den Abmahnungen wirklich zahlt.

Nov 2011, Verena Rigtering

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