Filesharing-Abmahnungen: Neue Abmahnkanzlei Paulus Rechtsanwälte, neuer „Rechteinhaber“ Grafton Hold LLP, eine Coverversion des uralten Liedes „Bei mir bist Du scheen“, das Anti-Piracy Unternehmen Baseprotect und Überlegungen zu den Abmahnkosten der Kanzlei Waldorf

Die neue Abmahnkanzlei Paulus Rechtsanwälte (gegründet 2009, bestehend, soweit ersichtlich aus den RAen Timo und Ariane Paulus) aus Berlin verschickt nun für den angeblichen Rechteinhaber, die englische Firma Grafton Hold LLP Filesharing-Abmahnungen für den Titel “ILHAMA – Bei mir bist Du scheen“. Der Song ist derzeit auch in den Top100 Chartcontainern enthalten.

Bei dem Titel handelt es sich um eine Coverversion eines Originals mit demselben Titel, welches 1932 von Shalom Secunda (Komponist) und Jacob Jacobs (Textdichter) für ein jüdisches Musical geschrieben wurde.

Weder nach den Angaben in der Datenbank der Gema noch nach den sonstigen Angaben im Internet kann bestätigt werden, dass die Grafton Hold tatsächlich die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Stück hat. Über die Firma erfährt man im Internet auch nicht viel mehr, als dass sie jetzt Abmahnungen verschicken lässt.

Die IP-Adressen werden offenbar durch das Anti-Piracy Unternehmen Baseprotect GmbH ermittelt.

Das Ermittlungsunternehmen aus Kaiserslautern  ist im Internet unter http://www.baseprotect.com zu erreichen.

Auf der Webseite wirbt man ganz offen damit, dass auch die Verbreitung von unbrauchbaren, falschen Dateien, sogenannten “fakes” angeboten wird.

Das heißt, es werden Dateien ganz gezielt ins Netz gestellt, damit man hinterher denjenigen abmahnen kann, der sie runterläd. Die Dateien enthalten aber nicht das urheberrechtlich geschützte Werk. Was dann strafrechtlich unter dem Begriff „untauglicher Versuch“ zu untersuchen wäre, bedeutet zivilrechtlich, keine Urheberrechtsverletzung!

Mit solchen Methoden hatte die Anti-Piracy Firma Logistep AG auf ihrer Webseite auch schon geworben. In anderen Ländern wie in England oder der Schweiz haben Bevölkerung und Rechtssprechung mit solchen Vorgehensweisen extreme Schwierigkeiten. In Deutschland dürfen die Firmen im Kampf für das „geistige Eigentum“ und gegen (Land-)Piraterie derzeit noch operieren.

Auf der Webseite von Baseprotect wird man ferner darüber belehrt, dass die ordnungsgemäße Datenerfassung von Baseprotect in einem Verfahren vor dem AG Frankenthal (!) bereits festgestellt wurde, was dann aber der von Baseprotect zitierten Passage aus der Entscheidung nicht einmal mit viel gutem Willen zu entnehmen ist:

„Anlass des Rechtsstreits war die Frage, ob ein Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch aus einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung besteht.

Dies wurde vom Gericht bejaht und insbesondere darauf verwiesen, dass die Software der Baseprotect GmbH ordnungsgemäß aktiviert war und einwandfrei funktioniert:

                „Die Beklagte [Baseprotect GmbH] verfolgt keine Nutzer, die unberechtigt Musikstücke aus dem Internet herunterladen; die Urheberrechtsverletzung … bestand vielmehr darin, dass geschützte Titel zum Tausch angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht werden sollten.“

Die Software stellt damit sicher, dass lediglich das rechtswidrige, öffentliche Zugänglichmachen und nicht der Download oder kein Herunterladen von Dateien von der Baseprotect GmbH erfasst und verfolgt werden.“ (hier abrufbar)

Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass – wie es das OLG Köln bereits richtig festgestellt hat – die Funktionsfähigkeit der Software in jedem einzelnen Fall untersucht werden muss.

Unserer Ansicht nach kann die Funktionsfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt  überhaupt nur dadurch belegt werden, dass eine nachprüfbare Dokumentation erstellt wird; denn jede Software ist fehleranfällig. Lassen Sie sich deshalb von solchen Behauptungen wie die der Baseprotect nicht einschüchtern.

In den „FAQ“ auf der Webseite gibt es dann eine vollkommen laienhafte und in weiten Teilen unrichtige und unvollständige sowie von Rechtschreibfehlern durchspickte Rechtsberatung für die Abgemahnten, die nach der Auffassung der Anti-Piracy Firma nichts anderes tun können, als eine Unterlassungserklärung abzugeben und zu zahlen.

Unter Punkt 9 heißt es auf die Frage „Muss ich den Schadensersatz und die Rechtsanwaltskosten zahlen?“ ganz einfach „Ja.“.

Auch das ist nicht ganz richtig. Lassen Sie sich in keinem Fall von Anti-Piracy Firmen rechtlich beraten. Das gilt genauso für Rechteinhaber wie für Abgemahnte. Gehen Sie zum Anwalt!

Die Abgemahnten sollten sich allerdings vor den Kollegen hüten, die für die Verteidigung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus dem Streitwert abrechnen, den die abmahnende Kanzlei in der Abmahnung angibt. Hier können für die Inanspruchnahme des eigenen Anwalts schnell Kosten entstehen, die den Wert des in der Abmahnung angegebenen Zahlbetrages übersteigen.

Lautere Kanzleien verlangen von den Abgemahnten meist einen Pauschalpreis, der jedenfalls nicht über dem Betrag liegt, den die Abmahner fordern.

Schließlich zahlen die Rechteinhaber ja auch nicht den Betrag, der zur Erstattung der Abmahnkosten in den Abmahnungen verlangt werden.

Dass lediglich Pauschalen gezahlt werden oder sogar eine reine Gewinnbeteiligung vereinbart ist (was verboten wäre), ergibt sich bereits aus folgender Überlegung: Die Kanzlei Waldorf aus München beispielsweise möchte uns „weiß machen“, dass die Rechteinhaber pro Abmahnung ein Honorar von 506 € netto zu zahlen haben. Waldorf hat bekanntlich im letzten Jahr rund 120.000 Filesharing-Abmahnungen verschickt. Wenn die Rechteinhaber nun wirklich für jeden Abmahnung die in der Abmahnung angegebenen Abmahnkosten zu zahlen hätten, dann käme man für ein Jahr auf 60 Mio. Euro!

Wenn nun nur 1/3 der Abgemahnten zahlt, würde der Rechteinhaber jährlich einen (vorläufigen) Verlust von 40 Mio. Euro machen.

Wenn man aber andersherum rechnet, dass 1/3 der Abgemahnten den geforderten „Vergleichsbetrag“ von (bis zu) 952 € zahlt, dann beträgt der „Umsatz“ jährlich 38 Mio. Euro.  Wenn der nun zu einem Drittel den Anwälten zufließt, dann erhält die Kanzlei 12 Mio. Euro jährlich. 100 € pro Abmahnbrief!

Ein Rechtsanwalt muss an dem Abmahnbrief im Übrigen nicht mehr machen, als ihn unterschreiben. In manchen Abmahnkanzleien erspart man sich sogar das.

Wenn man überlegt, dass Waldorf seit mindestens drei Jahren ein fast wortgleiches Schreiben (für dessen Erstellung man maximal zwei Stunden einplanen darf), ungefähr 100.000 mal jährlich verschickt, dann ist das noch so junge Schreiben schon jetzt 30 Mio. Euro wert!

Und wenn man dann noch wie die im Pornobereich tätige Kanzlei Urmann & Collegen (U+C) für die Mandantschaft diejenigen offenen Forderungen, aus den anderen 2/3 der Abmahnungen, die nicht bezahlt wurden, an das meistbietende Inkassounternehmen versteigert … $$

Januar 2012, Verena Rigtering

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