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	<title>Onlinerecht Blog</title>
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		<title>Filesharing-Abmahnungen: Neue Abmahnkanzlei Paulus Rechtsanwälte, neuer „Rechteinhaber“ Grafton Hold LLP, eine Coverversion des uralten Liedes „Bei mir bist Du scheen“, das Anti-Piracy Unternehmen Baseprotect und Überlegungen zu den Abmahnkosten der Kanzlei Waldorf</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Jan 2012 14:26:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>onlinerecht</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die neue Abmahnkanzlei Paulus Rechtsanwälte (gegründet 2009, bestehend, soweit ersichtlich aus den RAen Timo und Ariane Paulus) aus Berlin verschickt nun für den angeblichen Rechteinhaber, die englische Firma Grafton Hold LLP Filesharing-Abmahnungen für den Titel “ILHAMA – Bei mir bist &#8230; <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2012/01/21/filesharing-abmahnungen-neue-abmahnkanzlei-paulus-rechtsanwalte-neuer-%e2%80%9erechteinhaber-grafton-hold-llp-eine-coverversion-des-uralten-liedes-%e2%80%9ebei-mir-bist-du-scheen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=458&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Abmahnkanzlei <a href="http://www.paulus-rechtsanwaelte.de/">Paulus Rechtsanwälte</a> (gegründet 2009, bestehend, soweit ersichtlich aus den RAen Timo und Ariane Paulus) aus Berlin verschickt nun für den angeblichen Rechteinhaber, die englische Firma Grafton Hold LLP Filesharing-Abmahnungen für den Titel “ILHAMA – Bei mir bist Du scheen“. Der Song ist derzeit auch in den Top100 Chartcontainern enthalten.</p>
<p>Bei dem Titel handelt es sich um eine Coverversion eines Originals mit demselben Titel, welches 1932 von Shalom Secunda (Komponist) und Jacob Jacobs (Textdichter) für ein jüdisches Musical geschrieben wurde.</p>
<p>Weder nach den Angaben in der Datenbank der Gema noch nach den sonstigen Angaben im Internet kann bestätigt werden, dass die Grafton Hold tatsächlich die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Stück hat. Über die Firma erfährt man im Internet auch nicht viel mehr, als dass sie jetzt Abmahnungen verschicken lässt.</p>
<p>Die IP-Adressen werden offenbar durch das Anti-Piracy Unternehmen Baseprotect GmbH ermittelt.</p>
<p>Das Ermittlungsunternehmen aus Kaiserslautern  ist im Internet unter <a href="http://www.baseprotect.com/">http://www.baseprotect.com</a> zu erreichen.</p>
<p>Auf der Webseite wirbt man ganz offen damit, dass auch die Verbreitung von unbrauchbaren, falschen Dateien, sogenannten &#8222;fakes&#8220; angeboten wird.</p>
<p>Das heißt, es werden Dateien ganz gezielt ins Netz gestellt, damit man hinterher denjenigen abmahnen kann, der sie runterläd. Die Dateien enthalten aber nicht das urheberrechtlich geschützte Werk. Was dann strafrechtlich unter dem begriff „untauglicher Versuch“ zu untersuchen wäre, bedeutet zivilrechtlich, keine Urheberrechtsverletzung!</p>
<p>Mit solchen Methoden hatte die Anti-Piracy Firma Logistep AG auf ihrer Webseite auch schon geworben. In anderen Ländern wie in England oder der Schweiz haben Bevölkerung und Rechtssprechung mit solchen Vorgehensweisen extreme Schwierigkeiten. In Deutschland dürfen die Firmen im Kampf für das „geistige Eigentum“ und gegen (Land-)Piraterie derzeit noch operieren.</p>
<p>Auf der Webseite von Baseprotect wird man ferner darüber belehrt, dass die ordnungsgemäße Datenerfassung von Baseprotect in einem Verfahren vor dem AG Frankenthal (!) bereits festgestellt wurde, was dann aber der von Baseprotect zitierten Passage aus der Entscheidung nicht einmal mit viel gutem Willen zu entnehmen ist:</p>
<p><em>„Anlass des Rechtsstreits war die Frage, ob ein Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspruch aus einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung besteht.</em></p>
<p><em>Dies wurde vom Gericht bejaht und insbesondere darauf verwiesen, dass die </em><em>Software der Baseprotect GmbH ordnungsgemäß aktiviert war und einwandfrei </em><em>funktioniert:</em></p>
<p><em>                „Die Beklagte [Baseprotect GmbH] verfolgt keine Nutzer, die unberechtigt Musikstücke aus dem Internet herunterladen; die Urheberrechtsverletzung … bestand vielmehr darin, dass geschützte Titel zum Tausch angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht werden sollten.“</em></p>
<p><em>Die Software stellt damit sicher, dass lediglich das rechtswidrige, öffentliche </em><em>Zugänglichmachen und nicht der Download oder kein Herunterladen von Dateien von </em><em>der Baseprotect GmbH erfasst und verfolgt werden.“ </em>(<a href="http://www.baseprotect.com/cases/AG%20Frankenthal%20Zusammenfassung%20Baseprotect.pdf">hier</a> abrufbar)</p>
<p>Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass – wie es das OLG Köln bereits richtig festgestellt hat &#8211; die Funktionsfähigkeit der Software in jedem einzelnen Fall untersucht werden muss.</p>
<p>Unserer Ansicht nach kann die Funktionsfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt  überhaupt nur dadurch belegt werden, dass eine nachprüfbare Dokumentation erstellt wird; denn jede Software ist fehleranfällig. Lassen Sie sich deshalb von solchen Behauptungen wie die der Baseprotect nicht einschüchtern.</p>
<p>In den „FAQ“ auf der Webseite gibt es dann eine vollkommen laienhafte und in weiten Teilen unrichtige und unvollständige sowie von Rechtschreibfehlern durchspickte Rechtsberatung für die Abgemahnten, die nach der Auffassung der Anti-Piracy Firma nichts anderes tun können, als eine Unterlassungserklärung abzugeben und zu zahlen.</p>
<p>Unter Punkt 9 heißt es auf die Frage „Muss ich den Schadensersatz und die Rechtsanwaltskosten zahlen?“ ganz einfach „Ja.“.</p>
<p>Auch das ist nicht ganz richtig. Lassen Sie sich in keinem Fall von Anti-Piracy Firmen rechtlich beraten. Das gilt genauso für Rechteinhaber wie für Abgemahnte. Gehen Sie zum Anwalt!</p>
<p>Die Abgemahnten sollten sich allerdings vor den Kollegen hüten, die für die Verteidigung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus dem Streitwert abrechnen, den die abmahnende Kanzlei in der Abmahnung angibt. Hier können für die Inanspruchnahme des eigenen Anwalts schnell Kosten entstehen, die den Wert des in der Abmahnung angegebenen Zahlbetrages übersteigen.</p>
<p>Lautere Kanzleien verlangen von den Abgemahnten meist einen Pauschalpreis, der jedenfalls nicht über dem Betrag liegt, den die Abmahner fordern.</p>
<p>Schließlich zahlen die Rechteinhaber ja auch nicht den Betrag, der zur Erstattung der Abmahnkosten in den Abmahnungen verlangt werden. J</p>
<p>Dass lediglich Pauschalen gezahlt werden oder sogar eine reine Gewinnbeteiligung vereinbart ist (was verboten wäre), ergibt sich bereits aus folgender Überlegung: Die Kanzlei Waldorf aus München beispielsweise möchte uns „weiß machen“, dass die Rechteinhaber pro Abmahnung ein Honorar von 506 € netto zu zahlen haben. Waldorf hat bekanntlich im letzten Jahr rund 120.000 Filesharing-Abmahnungen verschickt. Wenn die Rechteinhaber nun wirklich für jeden Abmahnung die in der Abmahnung angegebenen Abmahnkosten zu zahlen hätten, dann käme man für ein Jahr auf 60 Mio. Euro!</p>
<p>Wenn nun nur 1/3 der Abgemahnten zahlt, würde der Rechteinhaber jährlich einen (vorläufigen) Verlust von 40 Mio. Euro machen.</p>
<p>Wenn man aber andersherum rechnet, dass 1/3 der Abgemahnten den geforderten „Vergleichsbetrag“ von (bis zu) 952 € zahlt, dann beträgt der „Umsatz“ jährlich 38 Mio. Euro.  Wenn der nun zu einem Drittel den Anwälten zufließt, dann erhält die Kanzlei 12 Mio. Euro jährlich. 100 € pro Abmahnbrief!</p>
<p>Ein Rechtsanwalt muss an dem Abmahnbrief im Übrigen nicht mehr machen, als ihn unterschreiben. In manchen Abmahnkanzleien erspart man sich sogar das.</p>
<p>Wenn man überlegt, dass Waldorf seit mindestens drei Jahren ein fast wortgleiches Schreiben (für dessen Erstellung man maximal zwei Stunden einplanen darf), ungefähr 100.000 mal jährlich verschickt, dann ist das noch so junge Schreiben schon jetzt 30 Mio. Euro wert!</p>
<p>Und wenn man dann noch wie die im Pornobereich tätige Kanzlei Urmann &amp; Collegen (U+C) für die Mandantschaft diejenigen offenen Forderungen, aus den anderen 2/3 der Abmahnungen, die nicht bezahlt wurden, an das meistbietende Inkassounternehmen versteigert … $$</p>
<p>Januar 2012, Verena Rigtering</p>
<br />  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/onlinerecht.wordpress.com/458/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/onlinerecht.wordpress.com/458/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/onlinerecht.wordpress.com/458/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/onlinerecht.wordpress.com/458/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/onlinerecht.wordpress.com/458/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/onlinerecht.wordpress.com/458/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/onlinerecht.wordpress.com/458/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/onlinerecht.wordpress.com/458/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/onlinerecht.wordpress.com/458/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/onlinerecht.wordpress.com/458/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/onlinerecht.wordpress.com/458/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/onlinerecht.wordpress.com/458/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/onlinerecht.wordpress.com/458/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/onlinerecht.wordpress.com/458/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=458&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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		<title>Update Abmahnung Sky: Ordnungsmittelantrag abgewehrt</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 12:54:55 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p> Bei den Rechtsanwälten von Sky scheint es mal wieder drunter und drüber zu gehen.</p>
<p>Die Kanzlei JBB aus Berlin hat für Sky gegen unseren Mandanten beim Landgericht Köln (33 O 314/11) einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gestellt, mit der Behauptung, unser Mandant hätte im November 2011 in seiner Gaststätte „Sky Sport“ gezeigt. Da unserem Mandanten die Ausstrahlung des Programms auf Betreiben von Sky bereits im Mai 2011 mit einstweiliger Verfügung vom Landgericht Köln verboten wurde, müsse er nun ein Ordnungsgeld zahlen.</p>
<p>Zum Beweis der Tatsache, dass „Sky Sport“ gezeigt wurde, wurde dann eine eidesstattliche Versicherung des Sky-Kontrolleurs Kubin vorgelegt, in welcher der Kontrolleur versichert, dass in der Gaststätte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt das Programm der Telekom „Liga Total“ gezeigt wurde!</p>
<p>&#8230;So kann es gehen, wenn man Rechtsdienstleistungen im Massenverfahren erbringt.  </p>
<p>Auf unseren Antrag den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen, weil</p>
<p>a) die vorgelegte eidesstattliche Versicherung den Vorwurf nicht zu bestätigen vermochte</p>
<p>und</p>
<p>b) im Ordnungsmittelverfahren der Strengbeweis gilt und die reine Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung als Beweismittel ungeeignet ist</p>
<p>hat die Gegenseite den Ordnungsmittelantrag mittlerweile zurückgenommen.</p>
<p>Die von dem Kontrolleur von der Gaststätte angefertigte Skizze, die meist zum Beweis der Tatsache vorgelegt wird, dass der Kontrolleur auch wirklich dort war, war im Übrigen völlig falsch.</p>
<p>Ob der Kontrolleur tatsächlich gar nicht in der Gaststätte war, was man der Skizze nach vermuten könnte, oder ob auch er mit der Arbeit im Massenverfahren überfordert ist, wissen wir natürlich nicht.</p>
<p>Januar 2012, Verena Rigtering</p>
<br />  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/onlinerecht.wordpress.com/452/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/onlinerecht.wordpress.com/452/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/onlinerecht.wordpress.com/452/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/onlinerecht.wordpress.com/452/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/onlinerecht.wordpress.com/452/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/onlinerecht.wordpress.com/452/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/onlinerecht.wordpress.com/452/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/onlinerecht.wordpress.com/452/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/onlinerecht.wordpress.com/452/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/onlinerecht.wordpress.com/452/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/onlinerecht.wordpress.com/452/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/onlinerecht.wordpress.com/452/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/onlinerecht.wordpress.com/452/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/onlinerecht.wordpress.com/452/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=452&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>OLG Karlsruhe: Texte von Nachrichtenagenturen urheberrechtlich geschützt</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 15:42:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>onlinerecht</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Seit Ende 2010 werden von der Kanzlei KSP urheberrechtliche Abmahnungen im Namen der Nachrichtenagentur Agence France Presse (AFP) verschickt, in denen Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen wegen der Verbreitung von Nachrichtentexten der AFP geltend gemacht werden. In einem nun &#8230; <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/11/30/olg-karlsruhe-texte-von-nachrichtenagenturen-urheberrechtlich-geschutzt/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=442&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Ende 2010 werden von der Kanzlei KSP urheberrechtliche Abmahnungen im Namen der Nachrichtenagentur Agence France Presse (AFP) verschickt, in denen Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen wegen der Verbreitung von Nachrichtentexten der AFP geltend gemacht werden.</p>
<p>In einem nun von der AFP erwirkten Urteil hat das OLG Karlsruhe sich für eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Nachrichtentexte ausgesprochen und sowohl dem Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz als auch dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten stattgegeben (Urteil vom 10.08.2011, Az. : <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2362">6 U 78/10</a> (Vorinstanz LG Mannheim, Az. : 7 O 175/09)).</p>
<p>Von den von AFP als Schadensersatz in Lizenzanalogie und zur Erstattung der Abmahnkosten verlangten 5.965,40 € hat das Gericht 3.400 € zugesprochen. Der Senat ist davon ausgegangen, dass AFP den Lizenzschaden nach ihren eigenen Tarifen berechnen darf. Die ebenfalls mit eingeklagte Verdopplung der Tarifsätze wegen fehlender Urheberrechtsbenennung hat das Gericht aber zutreffend abgelehnt, da der aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht folgende höchstpersönliche Anspruch auf Benennung des Urhebers nur diesem selbst und nicht einem Nutzungsberechtigten wie der AFP zustehen kann.</p>
<p>Die Vorinstanz (LG Mannheim) war noch davon ausgegangen, dass keine Ansprüche aus Urheberrecht bestehen, da es sich nach Auffassung der Kammer bei den streitgegenständlichen Texten um reine Faktenberichte handelt, die weder Stellungnahmen der Verfasser noch eine besondere erläuternde oder belehrende Kommentierung, Betrachtung oder Ergänzung enthielten.</p>
<p>Das hat der Senat anders gesehen. Die Begründung, mit welcher den einzelnen Artikeln dann ein „erhebliches Maß an eigenpersönlicher Gestaltung“ attestiert wurde, ist unserer Ansicht nach allerdings etwas dünn.</p>
<p>Schon die Grundannahme des Senats, dass Nachrichtentexte, die in der Presse und sonstigen Medien verbreitet werden, in der Regel urheberrechtlich geschützt sind (mit Bezug auf <a href="http://lexetius.com/1997,389">BGH GRUR 1997, 459</a> – <em>CB-Infobank I</em>), stimmt so nicht ganz.</p>
<p>Es ist zwar richtig, dass die in Bezug genommene Entscheidung des BGH ausdrücklich feststellt, dass für „Zeitungsartikel“ in der Regel der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Der BGH führt hierzu aus:</p>
<p>Zeitungsartikel <em>„beruhen in der Regel auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Ein Schriftwerk genießt dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. Diese kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urt. v. 21. 11. 1980 &#8211; <a title="BGH, 21.11.1980 - I ZR 106/78: Staatsexamensarbeit" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20106/78">I ZR 106/78</a>, <a title="BGH, 21.11.1980 - I ZR 106/78: Staatsexamensarbeit" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201981,%20352">GRUR 1981, 352</a>, 353 &#8211; Staatsexamensarbeit; Urt. v. 27. 2. 1981 &#8211; <a title="I ZR 29/79 (2 zugeordnete Entscheidungen)" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2029/79">I ZR 29/79</a>, <a title="BGH, 27.02.1981 - I ZR 20/79: Fragensammlung" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201981,%20520">GRUR 1981, 520</a>, 521 &#8211; Fragensammlung; <a title="BGH, 21.11.1991 - I ZR 190/89: Leitsätze" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20116,%20136">BGHZ 116, 136</a>, 144 &#8211; Leitsätze). Es besteht kein Anlaß, die urheberrechtliche Qualität von Zeitungsbeiträgen von vornherein in Zweifel zu ziehen, auch nicht, soweit diese als wissenschaftliche Schriftwerke bezeichnet werden könnten, deren schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad vornehmlich in der Form und der Art der Sammlung und Anordnung des dargebotenen Stoffes zu bemessen ist (BGH aaO &#8211; Staatsexamensarbeit; Urt. v. 17. 4. 1986 &#8211; <a title="BGH, 17.04.1986 - I ZR 213/83: Anwaltschriftsatz" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20213/83">I ZR 213/83</a>, <a title="BGH, 17.04.1986 - I ZR 213/83: Anwaltschriftsatz" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201986,%20739">GRUR 1986, 739</a>, 741 &#8211; Anwaltsschriftsatz; Urt. v. 12. 7. 1990 &#8211; <a title="BGH, 12.07.1990 - I ZR 16/89: Themenkatalog" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2016/89">I ZR 16/89</a>, <a title="BGH, 12.07.1990 - I ZR 16/89: Themenkatalog" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201991,%20130">GRUR 1991, 130</a>, 132 &#8211; Themenkatalog; Urt. v. 10. 10. 1991 &#8211; <a title="BGH, 10.10.1991 - I ZR 147/89: Bedienungsanweisung" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20147/89">I ZR 147/89</a>, <a title="BGH, 10.10.1991 - I ZR 147/89: Bedienungsanweisung" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201993,%2034">GRUR 1993, 34</a>, 36 &#8211; Bedienungsanweisung). Zudem enthält erfahrungsgemäß eine Vielzahl von &#8211; auch wissenschaftlichen &#8211; Beiträgen in Wirtschaftszeitungen tabellarische Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne des § <a title="§ 2 UrhG: Geschützte Werke" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html">2</a> Abs. 1 Nr. 7 UrhG, an deren urheberrechtliche Qualität nach gefestigter Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 10. 5. 1984 &#8211; <a title="BGH, 10.05.1984 - I ZR 85/82: Elektrodenfabrik" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2085/82">I ZR 85/82</a>, <a title="BGH, 10.05.1984 - I ZR 85/82: Elektrodenfabrik" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201985,%20129">GRUR 1985, 129</a>, 130 &#8211; Elektrodenfabrik; Urt. v. 28. 2. 1991 &#8211; <a title="BGH, 28.02.1991 - I ZR 88/89: Explosionszeichnungen" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2088/89">I ZR 88/89</a>, <a title="BGH, 28.02.1991 - I ZR 88/89: Explosionszeichnungen" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201991,%20529">GRUR 1991, 529</a>, 530 &#8211; Explosionszeichnungen). Auch der Gesetzgeber geht in § <a title="§ 49 UrhG: Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/49.html">49</a> UrhG von der grundsätzlichen Werkqualität von Beiträgen in Zeitungen aus, indem er beispielsweise die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner, etwa wirtschaftliche Tagesfragen betreffender Artikel aus Zeitungen in anderen entsprechenden Printmedien für zulässig erklärt, wenn sie nicht mit dem Vorbehalt der Rechte versehen sind.</em></p>
<p>Aber der BGH führt dann – was das OLG Karlsruhe nicht tut &#8211; weiter aus, dass es auch Fälle gibt, in denen ein urheberrechtlicher Schutz, wie beispielsweise bei Leitsätzen zu gerichtlichen Entscheidungen, von Gesetzes wegen nicht in der Regel, sondern nur ausnahmsweise in Betracht käme. In diesem Zusammenhang kommt der BGH zu dem Beschluss, dass <em>„Schlichte Nachrichten oder Mitteilungen tatsächlichen Inhalts (z. B. über aus Agenturmeldungen übernommene Tagesneuigkeiten oder über Personalveränderungen in Unternehmen)“</em> von vornherein von einem urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossen seien.</p>
<p>Der BGH sieht hier also klar einen Unterschied zwischen einem Zeitungsartikel und einer Agenturmeldung.</p>
<p>Auch der Gesetzgeber weist in der Begründung des Regierungsentwurfs (UFITA 45 (1965) 240/282) zu § 49 UrhG darauf hin, dass vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten in der Regel keine Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind. Um als Werk schutzfähig zu sein, muss der Text eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sein, woran es bei einem Inhalt, der rein tatsächlicher Natur ist, grundsätzlich fehlt.</p>
<p>Ein urheberrechtlicher Schutz kann sich nur ausnahmsweise ergeben, wenn eine individuelle z.B.  besonders geistreiche Formulierung, ein eigener Stil oder eine eigenwillige Diktion gewählt wird (vgl. OLG Hamburg GRUR 1978,307/308 – Artikelübernahme).</p>
<p>Texte von Nachrichtenagenturen weisen – wie der Senat selbst richtig feststellt – wegen des geltenden Gebots der Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Darstellung typischerweise wenig individuelle Charakteristika auf. Ein ausgeprägter Schreibstil sei hier ebenso unerwünscht wie eine markante rhetorische Gestaltung.</p>
<p>Wie der Senat von dieser Einleitung dann zu der Annahme kommt, dass allein die vielfältige Möglichkeit, Sachverhalte zu schildern auch bei der reinen Berichterstattung unvermeintlich zu einer individuellen Prägung des Artikels führe, wissen wir nicht.</p>
<p>Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ergibt sich die erforderliche Schöpfungshöhe der Nachrichtentexte durch die individuelle Prägung bei der Berichterstattung, die sich wiederum aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über die Detaillierung und aus der Einordnung des Berichtsgegenstandes in einen größeren Kontext ergeben würde.</p>
<p>Auch hier kann man nur bedingt zustimmen. Die Auswahl der berichteten Tatsachen ergibt sich bei den Meldungen von Nachrichtenagenturen üblicherweise aus tatsächlichen aktuellen Gegebenheit, über die berichtet wird, und nicht aus der geistigen Betätigung des Autors. Die Entscheidung über die Detaillierung ist schon für sich genommen nichts, was eine individuelle geistige Schöpfung darstellen könnte. Die Einordnung in den größeren Kontext ist eine geistige Leistung, in Form der Zusammenstellung von Informationen, nicht aber ein schöpferischer Akt. Erst die Bewertung der Nachrichten in Form eines Kommentars oder die Erörterung der Bedeutung dieser Nachrichten könnte aus der reinen Sachinformation ein Sprachwerk im Sinne des Urheberrechts machen.  </p>
<p>Die sprachliche Eigenart der AFP-Meldungen ergibt sich nach Auffassung des Senats aus Wörtern und Zeilen wie „Highway of Love“ (für den Veranstalter der Loveparade), „Hauptverkehrsader“ (für einen Zugangsweg), dem „Slangwort <em>(sic!)</em> „geklaut““ (für gestohlen), „dramatische Notlandung“ (für einen Flugzeugabsturz“) und Formulierungen wie „bedeutender Schlag gegen die Drogenmafia“. Urheberschutz erhält man damit beim OLG Karlsruhe offenbar gerade für solche Passagen, die in der Schule Punkteabzug für den Ausdruck gebracht hätten.</p>
<p>Während man schon bei der Rechtssprechung zur „kleinen Münze“ teilweise Bedenken haben musste, ob der Bogen des Urheberrechts nicht überspannt wird, so öffnet dieses Urteil nun die Tür zur „unsichtbaren Münze“. Im Grunde reicht es aus, wenn man drei Informationen aneinander reiht und vereinzelt schlagwortartig formuliert, um sich bis 70 Jahre nach seinem Tod die Rechte an der Nachricht – unter Ausschluss aller anderen &#8211; zu sichern!</p>
<p>Nach unserer Auffassung kann die Zusammenstellung von Informationen maximal den Schutz des Datenbankherstellers nach § 87 a UrhG auslösen, nicht aber ein Werk mit individueller geistiger Schöpfung begründen. Aus gutem Grund ist schließlich auch die Datenbank kein Werk nach § 2 UrhG.</p>
<p>Für den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gilt zudem folgende Überlegung:</p>
<p>Nach § 49 Abs. 1 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind, zulässig.</p>
<p>Diese urheberrechtliche Schranke ergibt sich aus der Sozialbindung des urheberrechtlichen Eigentums. Im Interesse der Allgemeinheit ist zudem ein &#8222;free flow of information&#8220; zu gewährleisten, was aus Art. 5 Grundgesetz (Informationsfreiheit) folgt. </p>
<p>In der Folge ist es gemäß § 49 Abs. 1 UrhG Jedermann gestattet, die darin genannten Artikel zu nutzen, ohne dass der Urheber dies verbieten könnte. Die Nutzung ist nicht kostenlos, sondern der Urheber hat nach der Schrankenregelung Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ein Verbotsrecht im Sinne eines Unterlassungsanspruchs hat er aufgrund des § 49 Abs. 1 UrhG aber gerade nicht.</p>
<p>Hinzu kommt, dass ein Vergütungsanspruch nach § 49 Abs. 1 S. 3 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Auch hieran wäre die Klage der AFP gescheitert.</p>
<p>Zwar befasst sich das OLG Karlsruhe mit § 49 Abs. 2 UrhG, geht aber mit keinem Wort darauf ein, dass das Verbotsrecht, welches hinter dem Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG steht, wegen § 49 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen sein könnte.</p>
<p>Auch die Ausführungen zu § 49 Abs. 2 UrhG sind eher pauschaler Natur.</p>
<p>Nach § 49 Abs. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von „vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts“ und von „Tagesneuigkeiten“, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind, uneingeschränkt zulässig.</p>
<p>Das OLG Karlsruhe zitiert die Kommentierung zu diesem Paragrafen, wonach Mitteilungen, die erläuternde oder belehrende Kommentierungen, Betrachtungen oder Ergänzungen enthalten, keine reinen Mitteilungen von Nachrichten sind.</p>
<p>Da die AFP-Nachrichten durchweg Hintergrundinformationen enthielten, scheide die Anwendung des § 49 Abs. 2 UrhG aus, so das OLG Karlsruhe.</p>
<p>Nach unserer Ansicht sind Hintergrundinformationen auch nur reine Nachrichten und eben nicht ohne Weiteres als „erläuternde oder belehrende Kommentierungen, Betrachtungen oder Ergänzungen“ zu verstehen, was schon dem Wortlaut nach eine geistige Auseinandersetzung mit dem präsentierten Stoff voraussetzen würde. Auch hier lässt sich also über die Auslegung des Senats trefflich streiten.</p>
<p>Ob sich der BGH auch noch mal mit der Sache befassen darf, bleibt abzuwarten. Das OLG hat die Zulassung der Revision zum BGH mit der Argumentation verneint, es handele sich um die Anwendung der in der obergerichtlichen Rechtssprechung anerkannten Grundsätze in einer Vielzahl von Einzelfällen. Gegen diese Entscheidung ist jedoch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. </p>
<p>Nov 2011, Verena Rigtering</p>
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		<title>OLG Köln: Filesharing-Schadenersatz wird nach unten korrigiert</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 15:33:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>onlinerecht</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Während die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln noch mit Beschluss vom 13.12.2010, Az. 28 O 515/10 entschieden hat, dass bei einem illegalen Download einer Musikdatei in einer Tauschbörse ein pauschaler Schadensersatz von 200 € in Lizenzanalogie zu zahlen ist, ohne &#8230; <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/11/30/olg_koeln_filesharing-schadenersatz_wird_nach_unten_korrigiert/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=439&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Während die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln noch mit Beschluss vom 13.12.2010, Az. <a title="LG Köln, 13.12.2010 - 28 O 515/10" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20O%20515/10" target="_blank">28 O 515/10</a> entschieden hat, dass bei einem illegalen Download einer Musikdatei in einer Tauschbörse ein pauschaler Schadensersatz von 200 € in Lizenzanalogie zu zahlen ist, ohne das hierfür eine wirkliche Berechnungsgrundlage gefordert wurde, hat das OLG Köln in einem laufenden Verfahren (Az. 6 U 67/11) nun mitgeteilt, dass der entscheidende Senat sich mangels besser geeigneter Grundlagen für die Schadensberechnung an den GEMA-Tarifen orientieren wird.</p>
<p>In dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 30.09.2011 (veröffentlicht auf den Seiten der Initiative gegen den Abmahnwahn, hier der <a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/OLG-K%C3%B6ln-6-U-67.1_30.09.2011-Hinweisbeschluss.pdf">Link</a>) hat das OLG Köln die Auffassung vertreten, dass der von den Rechteinhabern zugrunde gelegte <a title="GEMA-Tarif VR W I" href="http://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_ad/tarif_vr_w_i.pdf" target="_blank">GEMA-Tarif VR W I</a>, der u.a. für das Streamen von Hintergrundmusik auf Internetseiten eine Mindestlizenz von 100 € für bei bis zu 10.000 Zugriffen vorsieht, dem Sachverhalt beim Filesharing nicht gerecht werde. Stattdessen sei der <a title="GEMA-Tarif VR-OD 5" href="http://www.google.de/url?sa=t&amp;source=web&amp;cd=2&amp;ved=0CCIQFjAB&amp;url=https%3A%2F%2Fwww.gema.de%2Ffileadmin%2Fuser_upload%2FMusiknutzer%2FTarife%2FTarife_vra%2Ftarif_vr_od5.pdf&amp;rct=j&amp;q=GEMA%20Tarif%20VR-OD%205%20&amp;ei=2vGSTuVBxOw51uO8zQ0&amp;usg=AFQjCNG5g7s7b9bHwZkCIgcu0S_r2K8aNw&amp;cad=rja" target="_blank">GEMA-Tarif VR-OD 5</a> (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten und gewerblichen Gebrauch), der konkret auf Downloads einzelner Titel abstellt, als angemessene Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes anzuwenden. Bei diesem Tarif liegt die Mindestvergütung für die Nutzung eines Musikstücks bis zu einer Spieldauer von fünf Minuten bei 0,1278 €.</p>
<p>Der von den Rechteinhabern favorisierte Tarif für das Streaming sei schon deshalb nicht anzuwenden, da nicht ohne Weiteres unterstellt werden könne, dass es pro Angebot in Tauschbörsen zu 10.000 Zugriffen käme. Das OLG hat sich hier konkret mit der Funktionsweise einer Tauschbörse auseinandergesetzt und hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass es bei der bisherigen Praxis der Abmahner dazu kommen kann, dass derselbe Schaden mehrfach geltend gemacht wird, ohne dass es zur Anrechnung des bereits ersetzten Schadens kommt.</p>
<p>Das OLG bewegt sich damit von der abstrakten zur konkreten Schadensberechnung, die unserer Auffassung nach auch dringend geboten ist.</p>
<p>Die Abmahner berufen sich bisher stets darauf, dass es bei dem Angebot in einer Tauschbörse hypothetisch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Zugriffen kommen kann. Ob aber tatsächlich eine Vielzahl anderer Nutzer auf das Angebot zugreift, wurde bisher nicht, obwohl durchaus möglich, überprüft.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat sich bereits im letzten Jahr (Entscheidung vom 08.10.2010, Az. <a href="http://openjur.de/u/59561.html">308 O 710/09</a>) ebenfalls an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 orientiert und schätzte die angemessene Lizenz danach auf 15 € pro Titel.</p>
<p>Das OLG Köln will keine Schätzung der Zugriffe/Downloads vornehmen, sondern hat den Rechteinhabern (in diesem Fall Tonträgerhersteller) erst einmal aufgegeben, dass sie eine Berechnungsgrundlage liefern sollen. Wenn sie einen über die Mindestvergütung nach VR-OD 5 hinausgehenden Schaden geltend machen wollen, müssten sie darlegen, zu wie vielen Zugriffen es tatsächlich gekommen ist, oder zumindest darlegen, in welcher Größenordnung nach ihren Ermittlungen Upload-Angebote bei den streitgegenständlichen Titeln in Tauschbörsen erfolgen und wie sich diese Zahlen entwickelt haben.</p>
<p>Damit gibt sich das OLG Köln nicht mit der Hypothese zufrieden, dass es – wie stets in den Abmahnungen zu lesen – theoretisch möglich ist, dass Zehntausende auf das Werk zugreifen.</p>
<p>Das OLG hat weiterhin zutreffend zu bedenken gegeben, dass ein Zugriff nicht mit einem Download gleichzusetzen sei. Auch das sei bei der Berechnung des Schadensersatzes mit zu berücksichtigen.</p>
<p>Die Rechteinhaber müssen nun also eine Berechnungsgrundlage vorlegen, wenn sie sich nicht mit einem Schadensersatz im Cent-Bereich abfinden wollen. Damit setzt das Oberlandesgericht Köln seine Linie fort, die Darlegungs- und Beweislast erst einmal bei der klagenden Partei zu belassen, wie es auch im Gesetz vorgesehen ist.</p>
<p>Mit der unschönen, von den Untergerichten eingeführten, Beweislastumkehr, nach der davon ausgegangen wird, dass die IP-Adresse richtig ermittelt wurde bis der Anschlussinhaber das Gegenteil beweist, hat das OLG Köln bereits vor einiger Zeit aufgeräumt.</p>
<p>Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen (gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig), auch unter der Formulierung „Bestreiten ins Blaue hinein“ bekannt, hat das OLG Köln für die IP-Adressen-Ermittlung mittels einer Software in seinem Beschluss vom 24.03.2011 (<a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-033.pdf">6 W 42/11</a>) für zulässig erachtet und zwar auch dann, wenn die Funktionsfähigkeit der Software bereits in anderen Verfahren bestätigt wurde.</p>
<p>Auch hier hat das Oberlandesgericht – in Korrektur einer Entscheidung der zuständigen Kammer beim Landgericht Köln – gesehen, dass Software nicht als generell funktionsfähig oder generell nicht-funktionsfähig eingestuft werden kann. Diese technische Frage ist ebenfalls für jeden Einzelfall gesondert zu klären.</p>
<p>Für die Berechung des Schadensersatzes kann man gespannt bleiben, ob die Anti-Piracy Firmen hier tatsächlich konkrete Zahlen und Ergebnisse vorlegen können. Nach bisheriger Erkenntnis werden dort überhaupt keine Zugriffe auf eine konkrete IP-Adresse protokolliert, sondern lediglich die einzelnen Zugriffe von IP-Adressen.</p>
<p>Neue Einblicke in die Ermittlungspraxis würden sicher auch neue Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen. Dass man sich gegen eine Abmahnung bisher immer nur schwer verteidigen konnte, lag meist daran, dass kein Einblick in die Dokumentation und die benutze Software gewährt wurde und die Gerichte dies auch nicht wirklich verlangt haben.</p>
<p>Unter den jetzt vom OLG angeschlagenen Zahlen, sollte der Abgemahnte sich gut überlegen, ob er den teilweise maßlos überzogenen Vergleichsbetrag aus den Abmahnungen wirklich zahlt.</p>
<p>Nov 2011, Verena Rigtering</p>
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		<title>Achtung Abofalle &#8222;Gelbes Branchenbuch&#8220;</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 09:24:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>onlinerecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abofallen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abofalle]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[Gelbes Branchenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbeauskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Henghuber Formular]]></category>
		<category><![CDATA[irreführend]]></category>
		<category><![CDATA[TEMDI]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Geschäft mit den Abofallen scheint nach wie vor lukrativ zu sein. Neben der &#8222;Gewerbeauskunfts-Zentrale&#8220; und der &#8222;TEMDI&#8220; verschickt nun auch das &#8222;Gelbe Branchenbuch&#8220; Formulare, auf denen die Angaben kontrolliert werden sollen und das Formular zurück geschickt werden soll. Durch &#8230; <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/08/15/achtung-abofalle-gelbes-branchenbuch/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=429&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Geschäft mit den Abofallen scheint nach wie vor lukrativ zu sein.</p>
<p>Neben der <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/05/02/achtung-abzocke-gewerbeauskunft-zentrale-wieder-aktiv/" target="_blank">&#8222;Gewerbeauskunfts-Zentrale&#8220;</a> und der <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/06/10/achtung-abzocke-die-abofalle-der-temdi-com-the-european-medical-directory/" target="_blank">&#8222;TEMDI&#8220;</a> verschickt nun auch das &#8222;Gelbe Branchenbuch&#8220; Formulare, auf denen die Angaben kontrolliert werden sollen und das Formular zurück geschickt werden soll.<br />
Durch Rücksendung des Formulars soll (wie im Kleingedruckten zu lesen) ein zweijähriger Vertrag zustande kommen.<br />
Kosten: 65 € pro Monat</p>
<p>Unsere Kanzlei hat nun auch ein solches Formular per E-Mail erhalten.<br />
Dort wirbt man mit dem Slogan &#8222;Mit über 5 Millionen Einträgen das größte Onlinebranchenbuch für Deutschland, Österreich und die Schweiz!&#8220;</p>
<p>Obwohl bei der Firma GBB Ltd., Trust Company Complex, Ajeltake Rd., Ajeltake Island, Majuro, Marshall Islands, MH 96960. Company Number: 37214. scheinbar unsere Kanzlei-E-Mail-Adresse &#8222;kanzlei@medienrechtsanwalte.de&#8220; bekannt ist, werden wir in der Branche &#8222;Gesundheitswesen&#8220; geführt. </p>
<p>Das Formular ist irreführend und wettbewerbswidrig.<br />
Eine Abmahnung wegen Spam wäre theoretisch möglich, praktisch aber wohl kaum, es sei denn man hat gute Verbindungen auf die Marshall Islands.</p>
<p>In jedem Fall nicht unterschreiben und wenn es dann doch passiert ist, nicht zahlen.</p>
<p>August 2011, Verena Rigtering  </p>
<br />  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/onlinerecht.wordpress.com/429/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/onlinerecht.wordpress.com/429/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/onlinerecht.wordpress.com/429/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/onlinerecht.wordpress.com/429/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/onlinerecht.wordpress.com/429/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/onlinerecht.wordpress.com/429/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/onlinerecht.wordpress.com/429/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/onlinerecht.wordpress.com/429/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/onlinerecht.wordpress.com/429/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/onlinerecht.wordpress.com/429/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/onlinerecht.wordpress.com/429/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/onlinerecht.wordpress.com/429/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/onlinerecht.wordpress.com/429/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/onlinerecht.wordpress.com/429/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=429&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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		<title>Abmahnung Sky Deutschland: Mer driehe total dorsch</title>
		<link>http://onlinerecht.wordpress.com/2011/07/27/abmahnung-sky-deutschland-mer-driehe-total-dorsch/</link>
		<comments>http://onlinerecht.wordpress.com/2011/07/27/abmahnung-sky-deutschland-mer-driehe-total-dorsch/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 09:36:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>onlinerecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
		<category><![CDATA[Gaststätte]]></category>
		<category><![CDATA[Kontrolleur]]></category>
		<category><![CDATA[SKY]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie bereits berichtet, hagelt es derzeit Abmahnungen und einstweilige Verfügungen der Firma Sky Deutschland wegen angeblichen unberechtigten Ausstrahlens des Sky Programms in Gaststätten. Abmahnungen werden jetzt nicht mehr nur durch die Kanzlei JBB Berlin, sondern auch durch die Komning Rechtsanwälte &#8230; <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/07/27/abmahnung-sky-deutschland-mer-driehe-total-dorsch/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=423&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits berichtet, hagelt es derzeit Abmahnungen und einstweilige Verfügungen der Firma Sky Deutschland wegen angeblichen unberechtigten Ausstrahlens des Sky Programms in Gaststätten. </p>
<p>Abmahnungen werden jetzt nicht mehr nur durch die Kanzlei JBB Berlin, sondern auch durch die Komning Rechtsanwälte aus Neubrandenburg versendet.</p>
<p>Es wäre zu erwarten, dass man sich in diesen Verfahren mit urheberrechtlichen Problematiken beschäftigen muss. Dies ist praktisch aber nur begrenzt der Fall. Stattdessen geht es vornehmlich darum, gegen die falschen eidesstattlichen Versicherungen der Sky-Kontrolleure anzugehen.</p>
<p>Uns ist nun ein weiterer unglaublicher Fall angetragen worden.</p>
<p>Hier wollen gleich zwei Sky- Kontrolleure, unabhängig voneinander, in der Gaststätte unserer Mandantin gesehen haben, dass dort Sky gezeigt wurde. Problematisch an den Aussagen ist nur, dass die Kontrolleure zu Uhrzeiten in der Kneipe gewesen sein wollen, zu denen der Betrieb geschlossen war.<br />
Einer der Kontrolleure ist uns bereits aus einem anderen Verfahren bekannt, in dem das Gericht seiner Aussage ebenfalls nicht folgen konnte.<br />
Das grundsätzlich zu Beweiszwecken vorgelegte Foto von der Aussenansicht der Gaststätten ist unbrauchbar.<br />
Die eidesstattlichen Versicherungen der Kontrolleure sind durch die Auftraggeber vorgefertigt. Der Kontrolleur trägt nur noch Uhrzeit und Personenanzahl der anwesenden Gäste ein.<br />
Auch der Satz &#8222;es lief der normale Schankbetrieb&#8220; ist AGB-mässig vorgeschrieben.<br />
Da kann es vielleicht mal vorkommen, dass man die ein oder andere Kneipe gar nicht mehr von innen besichtigt, sondern nur das Formular ausfüllt und das Foto von aussen schießt.<br />
Gerade in diesen Fällen würde es ich anbieten, den Kontrolleur in der Verhandlung mal danach zu fragen, wie die Kneipe denn von innen aussieht.<br />
Soweit ist es in dem Verfahren unserer Madnantin jedoch nicht gekommen. Ihr eigener Anwalt, der immerhin gut 3.000 € für die Verteidigung abgerechnet hat, hat in der Verhandlung genau gar nichts gemacht. Das Gericht war derart gelangweilt, dass es sich kurzerhand dazu entschied, die für die streitigen Tatsachen von beiden Seiten als präsente Zeugen mitgebrachten Personen gar nicht erst zu vernehmen.<br />
Die Gaststätteninhaberin hatte ihr SKY Abo im letzten Jahr wegen Unrentabilität gekündigt, was für das Gericht &#8211; ohne weitere Nachforschungen &#8211; nur den Schluss zuließ, dass sie danach das Programm illegal weiter gezeigt hat.<br />
Dass die Kneipe zu der Uhrzeit, zu der der Kontrolleur dort ein Bier getrunken haben will (was er sicher nicht gemacht hat, da er nach eigenem Bekunden genau vier Minuten dort gewesen sein will), geschlossen war, hat nicht weiter interessiert.</p>
<p>Nichts für Ungut liebes Landgericht Bochum, aber bei einem Streitwert von 25.000 € (immerhin 933 € Gerichtskosten) könnte man doch ein wenig mehr &#8222;Service&#8220; erwarten.</p>
<p>Wir werden es nun in der Berufung richten müssen.</p>
<p>Dass die einstweilige Verfügung durch Einlegung in den Briefkasten des Schwiegervaters schon nicht richtig zugestellt wurde, ist im Übrigen weder dem eigenen Anwalt noch dem Gericht aufgefallen.</p>
<p>Juli 2011, Verena Rigtering</p>
<br />  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/onlinerecht.wordpress.com/423/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/onlinerecht.wordpress.com/423/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/onlinerecht.wordpress.com/423/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/onlinerecht.wordpress.com/423/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/onlinerecht.wordpress.com/423/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/onlinerecht.wordpress.com/423/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/onlinerecht.wordpress.com/423/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/onlinerecht.wordpress.com/423/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/onlinerecht.wordpress.com/423/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/onlinerecht.wordpress.com/423/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/onlinerecht.wordpress.com/423/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/onlinerecht.wordpress.com/423/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/onlinerecht.wordpress.com/423/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/onlinerecht.wordpress.com/423/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=423&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>Filesharing Abmahnung: Streitwert 2.500 €</title>
		<link>http://onlinerecht.wordpress.com/2011/07/25/filesharing-abmahnung-streitwert-2-500-e/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 Jul 2011 10:55:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>onlinerecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert reduziert]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Filesharing-Verfahren, in dem es um den illegalen Download eines Titels ging, hat das Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil v. 05.04.2011, Az. 57 C 15740/09) den von der klagenden Partei mit 10.500 € bezifferten Streitwert auf 2.500 € nach unten korrigiert. &#8230; <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/07/25/filesharing-abmahnung-streitwert-2-500-e/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=424&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Filesharing-Verfahren, in dem es um den illegalen Download eines Titels ging, hat das Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil v. 05.04.2011, Az. <a href="http://www.filesharing-rechtsanwalt.de/ag-duesseldorf-streitwert-fuer-filesharing-upload-eines-musikstuecks-betraegt-nicht-mehr-als-250000-eur">57 C 15740/09</a>) den von der klagenden Partei mit 10.500 € bezifferten Streitwert auf 2.500 € nach unten korrigiert.</p>
<p>In dem Urteil heißt es: </p>
<p><em>&#8222;Maßgeblich für Gegenstandswert der Abmahnung ist der Wert der Hauptsache, d.h. der, der dem Unterlassungsantrag hätte zugeordnet werden müssen. Nach den Gründen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.12.10 (Aktenzeichen <a href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-012.pdf">11 O 52/07</a>) sind im vergleichbaren Fall aufgrund entsprechenden Festsetzungen im Zurückweisungsbeschluss des BGH als Gegenstandswert 2.500 Euro angenommen worden. Hier ging es im Ergebnis auch um den Schutz einer Tonaufnahme eines Titels. Das Gericht hält diese Gegenstandsbewertung auf den vorliegenden Fall für anwendbar.&#8220;</em></p>
<p>Statt der geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 703,80 € gab es deshalb nur 229,30 €.</p>
<p>Als Schadensersatz für das Auskunftsverfahren (§ 101 Abs. 9 UrhG) wurden 3,15 € zugesprochen.<br />
Weiterhin gab es Ersatz für die Kosten der Anti-Piracy Firma in Höhe von 50 € und für die Auskunft des Internetproviders in Höhe von 2,33 €.</p>
<p>Die damit zu erstattenden Kosten in Höhe von 284,78 € liegen damit deutlich unter dem, was in den meisten Abmahnungen gefordert wird.</p>
<p>Juli 2011, Verena Rigtering</p>
<br />  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/onlinerecht.wordpress.com/424/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/onlinerecht.wordpress.com/424/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/onlinerecht.wordpress.com/424/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/onlinerecht.wordpress.com/424/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/onlinerecht.wordpress.com/424/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/onlinerecht.wordpress.com/424/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/onlinerecht.wordpress.com/424/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/onlinerecht.wordpress.com/424/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/onlinerecht.wordpress.com/424/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/onlinerecht.wordpress.com/424/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/onlinerecht.wordpress.com/424/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/onlinerecht.wordpress.com/424/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/onlinerecht.wordpress.com/424/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/onlinerecht.wordpress.com/424/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=424&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>Update Abmahnungen SKY: Einstweilige Verfügung aufgehoben</title>
		<link>http://onlinerecht.wordpress.com/2011/07/19/update-abmahnungen-sky-einstweilige-verfugung-aufgehoben/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 10:29:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>onlinerecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Pay TV]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem von uns betreuten Verfahren hat das Landgericht Düsseldorf die gegen unsere madnantin wegen angeblichen illegalen Ausstrahlens des SKY Programms in ihrer Gaststätte nach mündlicher Verhandlung aufgehoben. Die Aussage des SKY-Kontrolleurs vor Gericht konnte den in der Abmahnung gemachten &#8230; <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/07/19/update-abmahnungen-sky-einstweilige-verfugung-aufgehoben/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=420&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem von uns betreuten Verfahren hat das Landgericht Düsseldorf die gegen unsere madnantin wegen angeblichen illegalen Ausstrahlens des SKY Programms in ihrer Gaststätte nach mündlicher Verhandlung aufgehoben. </p>
<p>Die Aussage des SKY-Kontrolleurs vor Gericht konnte den in der Abmahnung gemachten Vorwurf nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts bestätigen.</p>
<p>In diesen Verfahren kommt es vornehmlich darauf an, dem Zeugen die richtigen Fragen zu stellen.</p>
<p>Urteil und Sitzungsprotokoll stehen nun Online zur Verfügung:</p>
<p>Urteil Landgericht Düsseldorf vom 08.06.2011, Az.: <a href="http://onlinerecht.files.wordpress.com/2011/07/urteil-lg-dssd-12-o-131-11.pdf">12 O 131/11 </a></p>
<p><a href="http://onlinerecht.files.wordpress.com/2011/07/sitzungsprotokoll-lg-dssd.pdf">Sitzungsprotokoll </a> Landgericht Düsseldorf vom 08.06.2011, Az.: 12 O 131/11</p>
<p>Juli 2011, Verena Rigtering</p>
<br />  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/onlinerecht.wordpress.com/420/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/onlinerecht.wordpress.com/420/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/onlinerecht.wordpress.com/420/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/onlinerecht.wordpress.com/420/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/onlinerecht.wordpress.com/420/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/onlinerecht.wordpress.com/420/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/onlinerecht.wordpress.com/420/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/onlinerecht.wordpress.com/420/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/onlinerecht.wordpress.com/420/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/onlinerecht.wordpress.com/420/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/onlinerecht.wordpress.com/420/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/onlinerecht.wordpress.com/420/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/onlinerecht.wordpress.com/420/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/onlinerecht.wordpress.com/420/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=420&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>Filesharing Abmahnungen &#8211; Verarscht Total</title>
		<link>http://onlinerecht.wordpress.com/2011/06/29/filesharing-abmahnungen-verarscht-total/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Jun 2011 11:34:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>onlinerecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein neuer Einzelkämpfer hat den Weg in die Welt der Filesharing-Abmahnungen gefunden. RA Philipp Marquort mahnt für die Notrefun Entertainment GmbH den Amateurporno mit dem bezeichnenden Titel &#8222;Verarscht Total (Echte Girls live verarscht)&#8220; ab. Die Abmahnung stammt der Form nach &#8230; <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/06/29/filesharing-abmahnungen-verarscht-total/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=415&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein neuer Einzelkämpfer hat den Weg in die Welt der Filesharing-Abmahnungen gefunden.<br />
RA Philipp Marquort mahnt für die Notrefun Entertainment GmbH den Amateurporno mit dem bezeichnenden Titel &#8222;Verarscht Total (Echte Girls live verarscht)&#8220; ab.</p>
<p>Die Abmahnung stammt der Form nach wieder aus der Pressung &#8222;Nicht fragen, zahlen&#8220;.<br />
Es bleibt unklar, wer der Geschäftsführer der Mandantin sein soll. Die Notrefun ist im Internet &#8211; außer im Zusammenhang mit ihren Abmahnungen &#8211; nicht auffindbar.<br />
Die in der Abmahnung als Referenz angegebene Webseite &#8222;http://www.geile-analitas.de&#8220; kann man leider nur nach voheriger Anmeldung besuchen.<br />
Welche Rechte die Firma an dem Filmchen haben will, wird auch nicht erwähnt, was im Übrigen ein Grund für die Unwirksamkeit einer Abmahnung sein kann.</p>
<p>Da es um Pornografie geht, enthält die Abmahnung in guter alter Drohmanier auch den Hinweis, dass mit der Protokollierung des Verstoßes zugleich ein Anfangsverdacht wegen einer Strafbarkeit nach § 184 StGB gegeben ist. Das ist im Rheinischen Imperlativ nicht nur &#8222;sowasvonfalsch&#8220;, weil der Anschlussinhaber nicht automatisch Täter ist, sondern auch &#8222;sowasvonüberflüssig&#8220;, da hierdurch einzig der Druck auf die Abgemahnten erhöht werden soll und eben keine Strafanzeige folgt.</p>
<p>Der Rest des Schreibens erschöpft sich in den üblichen (unrichtigen) Ausführungen dazu, dass der Anschlussinhaber in jedem Fall haftet und der Streitwert von den Gerichten üblicherweise auf 15.000 bis 50.000 € festgesetzt wird (dazu werden dann ausschließlich Beschlüsse aus einstweiligen Verfahren zitiert, bei denen der vom Antragssteller angegebene Streitwert ungeprüft geblieben ist). Der Abgemahnte möge sich möglichst nicht gegen die Abmahnung verteidigen, da sich wegen der zusätzlichen Bearbeitungszeiten ansonsten der Erledigungsbetrag erhöhen kann.</p>
<p>Obwohl man von Lizenzschadensersatzansprüchen im vierstelligen Bereich ausgeht und den Streitwert für den Unterlassungsanspruch mit 50.000 € beziffert, läßt sich die Angelegenheit durch Zahlung von 750 € erledigen. Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung werden binnen derselben Frist verlangt.</p>
<p>&#8222;Beweissicher festgestellt und protokolliert&#8220; wird der Verstoß von der Anti-Piracy Firma &#8222;LoogBerry&#8220;.<br />
Mit der LoogBerry hatten wir das letzte Mal näher zu tun, als wir die Firma (gerichtlich) auffordern mussten, auf ihrer Webseite nicht weiter mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu werben, weil dies nunmal den Anwälten vorbehalten ist. </p>
<p>Man sollte bei den vorliegenden Abmahnungen stets prüfen, ob überhaupt ein Urheberrechtsverstoß vorliegt.<br />
Mir liegen gerade zwei dieser Abmahnungen vor, und in beiden Fällen gab es keinen Urheberrechtsverstoß.<br />
Bei der einen in der Abmahnung angegebenen Datei handelt es sich um eine Fake Datei.<br />
In der anderen Abmahnung ist ein Hashwert angegeben, hinter dem ein ganz anderer Film mit dem gleichermaßen einfallsreichen Titel &#8220; Amateure Teens &#8211;  In alle Löchern hart gefickt&#8220; steht.</p>
<p>Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte in keinem Fall unterschrieben werden. Insbesondere stört daran, dass hier die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 550 € sowie Rechtsanwaltskosten (1,3 Gebühren) aus einem Streitwert von 25.000 € für den Fall unterschrieben wird, dass der Vergleichsbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird. </p>
<p>Juni 2011, Verena Rigtering</p>
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		<title>Achtung Abzocke! Die Abofalle der TEMDI.COM, The European Medical Directory</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Jun 2011 08:12:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>onlinerecht</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abofallen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abofalle]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke]]></category>
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		<category><![CDATA[Henghuber Formular]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[TEMDI.COM]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Dauerbrenner unter den Abofallen ist das amtlich wirkende Schreiben der GWE GmbH (vertreten durch Ihren Geschäftsführer, Sebastian Cyperski) mit der Überschrift &#8222;Gewerbeauskunft-Zentrale &#8211; Erfassung gewerblicher Einträge&#8220;.  vgl. hierzu den Artikel „Achtung Abzocke! Gewerbeauskunft-Zentrale wieder aktiv!“ Ein neuer Stern am &#8230; <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/06/10/achtung-abzocke-die-abofalle-der-temdi-com-the-european-medical-directory/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=onlinerecht.wordpress.com&amp;blog=14212736&amp;post=412&amp;subd=onlinerecht&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Dauerbrenner unter den Abofallen ist das amtlich wirkende Schreiben der GWE GmbH (vertreten durch Ihren Geschäftsführer, Sebastian Cyperski) mit der Überschrift &#8222;Gewerbeauskunft-Zentrale &#8211; Erfassung gewerblicher Einträge&#8220;. </p>
<p>vgl. hierzu den Artikel <a href="http://onlinerecht.wordpress.com/2011/05/02/achtung-abzocke-gewerbeauskunft-zentrale-wieder-aktiv/">„Achtung Abzocke! Gewerbeauskunft-Zentrale wieder aktiv!“</a></p>
<p>Ein neuer Stern am Abofallen- Himmel ist die TEMDI.COM, die sich exklusiv an Mediziner wendet zur Erfassung eines – vermeintlich kostenlosen – Eintrags in ein Online-Verzeichnis für Mediziner .</p>
<p>Die TEMDI.COM, mit Sitz in Portugal, versendet – ebenso wie die GWE GmbH an Gewerbetreibende &#8211; ein vorausgefülltes Formular an Mediziner, mit der Aufforderung die dort angegebenen Firmendaten zu ergänzen und zu korrigieren. Während sich das gesamte Formular nur mit den Daten der angeschriebenen Person befasst, findet sich unten im Kleingedruckten versteckt ein Hinweis darauf, dass durch die Rücksendung der Auftrag zur kostenpflichtigen Eintragung für 36 Monate (!) zu einem Preis von 1.017 € zzgl USt. auf der Webseite <a href="http://www.temdi.com/">www.temdi.com</a> erfolgt.</p>
<p>Wenn keine Zahlungen geleistet werden, folgen weitere Aufforderungsschreiben zur Zahlung.</p>
<p>Aber besteht hier wirklich ein Anspruch auf die geforderte Gebühr?</p>
<p>Nach richtiger Auffassung ist bei dieser neuerlichen Variante des &#8222;Henghuber-Formulars&#8220; schon kein Vertrag zustande gekommen, da eine Partei davon ausgeht, dass es sich um reine Datenkorrektur und damit um einen kostenlosen Service handelt.</p>
<p>Die kleingedruckte Klausel über die Zahlungspflicht ist überraschend und damit unwirksam.</p>
<p>Wegen der bewußten Täuschung dürfte der Vertrag auch sittenwidrig sein.</p>
<p>Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären, mit der Folge, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist:</p>
<p>Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189; BGH, Urteil vom 08.07.2004, Az. I ZR 142/02: Henghuber Formular irreführend; LG Köln, Urteil vom 26.09.2007, Az. 9 S 139/07).</p>
<p>Nach neuerer Rechtssprechung dürfte auch die hier gewählte Form der Abofalle als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen sein (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09; LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10; AG Marburg, Urteil vom 08.02.2010, Az. 91 C 981/09 (81)).</p>
<p>Der Auftrag für einen Eintrag in ein Online-Register/Branchenbuch stellt einen Betrug dar, wenn das Auftragsformular so irreführend gestaltet ist, dass die entstehende Kostenpflicht für den Kunden nicht klar ersichtlich ist. In Fällen, in denen der Versender eines Vertragsangebotes durch Aufmachung und Formulierung eine Form der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können. Ein weiteres Indiz für die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Umstand, dass das übersandte Formular bereits mit den Daten des Empfängers vorausgefüllt ist. Eine derartige Vorgehensweise ist geeignet, bei dem Empfänger des Vertragsformulars den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um eine neuartige Geschäftsbeziehung, sondern es solle eine bereits bestehende Vertragsbeziehung aufrechterhalten bzw. verlängert werden (LG Hamburg aaO).</p>
<p>Leisten Sie also nicht vorschnell auf Mahnungen. Es bestehen gute Chancen, sich gegen diese Form von &#8222;Abzocke&#8220; zur Wehr zu setzen.</p>
<p>In Fällen, in denen Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt beauftragen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz Ihrer Kosten gemäß § 826 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2, 23 Abs. 1, 22 StGB (AG Marburg, Urteil v. 8.2.2010 Az. 91C 981/09; AG Karlsruhe, Urteil v. 12.8.2009 Az. 9 C 93/09; AG Bonn, Urteil v. 12.2.2010, Az. 103 C 422/09).</p>
<p>Juni 2011, Verena Rigtering</p>
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